AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen

fettes design – Marco Fettes – Siebenmorgen 28 – 51427 Bergisch Gladbach

§ 1: Definition, Allgemeines

fettes design wird im folgenden bezeichnet als Auftragnehmer (AN), die andere Partei als Kunde und Auftraggeber (AG). Diese Vertragsbedingungen gelten für alle Leistungen des Auftragnehmers und spätestens durch Auftragserteilung als von dem Kunden anerkannt. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, ohne dass es einer nochmaligen ausdrücklichen Einbeziehung bedarf. Entgegenstehende AGB des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt.

§ 2: Urheberecht und Nutzungsrecht

1. Jeder dem AN erteilte Auftrag stellt einen Urheberwerkvertrag dar, der auf die Schaffung des beauftragten Werkes und die Einräumung von Nutzungsrechten hieran gerichtet ist.

2. Die Arbeiten des AN (z.B.: Konzeptionen, Texte, Entwürfe, Werk- und Reinzeichnungen, Modelle, Animationen, Bewegtbilder etc.) unterliegen dem Urheberrechtsgesetz, dessen Bestimmungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

3. Die Arbeiten des AN dürfen ohne dessen ausdrückliche Einwilligung weder im Original, noch bei der Reproduktion verändert werden.

4. Jede Nachahmung, auch von Teilen, ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den AN, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Weitergehende Schadensersatzansprüche werden hierdurch nicht ausgeschlossen.

5. Die Werke des AN dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht räumlich beschränkt auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland übertragen. Insbesondere ist der AN berechtigt, seine Arbeiten anderweitig zu verwerten. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte durch den AG an Dritte bedarf der schriftlichen Einwilligung des AN.

6. Die eingeräumten Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.

7. Wiederholungsnutzungen (z.B. Nachauflagen) und Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Projekt) sind honorarpflichtig und bedürfen der schriftlichen Einwilligung des AN.

8. Der AN hat das Recht, das Werk und Abbildungen davon für seine Eigenwerbung zu nutzen.

9. Der AN hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den AN ohne Nachweise zum Schadensersatz mindestens in Höhe der vereinbarten Vergütung. Das Recht, bei Nachweis einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.

10. Über den Umfang der Nutzung steht dem AN ein Auskunftsanspruch zu.

11. Vorschläge des AG oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung und begründen kein Miturheberrecht.

§ 3: Honorar

1. Vereinbarte Honorare sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.

2. Sofern keine Vereinbarung über die Höhe des Honorars getroffen wurde, gilt die für die beauftragten Arbeiten übliche Vergütung als vereinbart.

3. Eine unentgeltliche Tätigkeit, insbesondere die kostenfreie Schaffung von Entwürfen ist nicht berufsüblich. Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstige Tätigkeiten, die der AN für den AG erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

4. Die Honorare sind bei Ablieferung des Werkes fällig und ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist ein entsprechendes Teilhonorar jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen längeren Zeitraum, so kann der AN angemessene Abschlagszahlungen entsprechend dem Arbeitsaufwand verlangen.

§ 4: Sonder- und Zusatzleistungen, Neben- und Reisekosten

1. Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium, Drucküberwachung u. ä. werden gesondert berechnet.

2. Die zur Auftragserfüllung evtl. notwendigen Fremdleistungen werden durch den AN nur im Namen und für Rechnung des AG bestellt. Der AG verpflichtet sich, dem AN auf Verlangen entsprechende Vollmacht zu erteilen.

3. Sofern der AN im Einzelfall auf Veranlassung des AG Fremdleistungen im eigenen Namen vergibt, stellt der AG den AN im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten, die sich aus dem Vertragsabschluß ergeben, frei.

4. Im Zusammenhang mit den Entwurfsarbeiten oder mit Entwurfsausführungsarbeiten entstehende technische Nebenkosten (z.B. für Modelle, Zwischenproduktionen, Layoutsatz) sind zu erstatten.

5. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem AG abgesprochen sind, sind zu erstatten.

§ 5: Eigentumsvorbehalt

1. An den Arbeiten des AN werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.

2. Die Originale sind nach angemessener Frist unbeschädigt an den AN zurückzugeben, sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.

3. Die Übermittlung der Arbeiten, gleich mit welchem Medium übermittelt wird, erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des AG.

4. Der AN ist nicht verpflichtet, Dateien und Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den AG herauszugeben. Wünscht der AG die Herausgabe von Computerdaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Herausgegebene Computerdateien dürfen nur mit Zustimmung des AN geändert werden.

§ 6: Korrektur und Produktionsüberwachung

1. Vor Produktionsbeginn sind dem AN Korrekturmuster vorzulegen.

2. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist der AN berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben.

§ 7: Belegexemplare, Dokumentation

1. Von vervielfältigten Arbeiten sind dem AN mindestens 3 einwandfreie Belegexemplare unentgeltlich zu überlassen.

2. Wird von den fertigen bzw. realisierten Werken Dokumentationsmaterial (z.B. Fotos, Videos etc.) angefertigt, so ist dem AN ein Exemplar unentgeltlich zu überlassen.

3. Der AN ist auch im Falle der Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte berechtigt, diese Muster und Dokumentationen zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.

§ 8: Haftung

1. Der AN haftet für entstandene Schäden, soweit keine wesentlichen Vertragspflichten verletzt wurden, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

2. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch einfache Erfüllungsgehilfen des AN besteht eine Haftung nur bei Vorliegen von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Eine Haftung des AN für die Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten durch seine Erfüllungsgehilfen ist ausgeschlossen.

3. Schadensersatzansprüche jeder Art sind auf den Ausgleich typischer und vorhersehbarer Schäden begrenzt.

4. Sofern der AN notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen des AN. Der AN haftet nur für eigenes Verschulden.

5. Eine Haftung für wettbewerbs-, zeichen- und markenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungs- und Schutzfähigkeit der Arbeiten wird durch den AN nicht übernommen.

6. Der AG übernimmt mit der Genehmigung der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit von Text, Wort und Bild.

7. Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung obliegt dem AG. Für die vom AG freigegebenen Arbeiten entfällt jegliche Haftung des AN. Delegiert der AG im Einzelfall die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an den AN, so stellt er ihn von der Haftung frei.

8. Beanstandungen jeder Art sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werkes schriftlich beim AN geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mängelfrei angenommen.

§ 9: Gestaltungsfreiheit

1. Im Rahmen des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Mehrkosten für Änderungswünsche sind vom AG zu tragen. Der AN behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

2. Für vom AG zu vertretende Verzögerungen bei der Durchführung des Auftrages kann der AN eine angemessene Erhöhung der vereinbarten Vergütung verlangen, bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit darüber hinaus auch Schadensersatz.

§ 10: Vorlagen

Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung der dem AN übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Anderenfalls stellt er den AN von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

§ 11: Schlussbestimmungen

1. Erfüllungsort für beide Teile ist Bergisch Gladbach.

2. Gerichtstand für alle Streitigkeiten ist Bergisch Gladbach.

3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

4. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.